Der Weg zur Kur in Glücksburg
Der traditionelle Begriff „Kur“ umfasst ein weitverzweigtes System von Vorsorge- und Krankheitsbehandlungen.
In der neuen Sozialgesetzgebung wird der Begriff „Kur“ nicht mehr angewendet. Für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenkasssen (GKV) und der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind vor allem die nebenstehenden Formen von Bedeutung.
Siehe auch:
www.deutscher-heilbaederverband.de
Medizinische Vorsorgeleistung nach § 23 SGB V („Ambulante Kuren“)
Durch das Gesundheitsreformgesetz 2000 wurden zum 01.01.2000 die bisherigen „ambulanten Kuren“ durch „ambulante Vorsorgeleistungen“ abgelöst. Die geänderten gesetzlichen Formulierungen wurden in die Kurarztverträge eingearbeitet. Die bisherige Einteilung in vier verschiedene Leistungsstufen wurde beibehalten. Sie lauten nunmehr:
- Ambulante Vorsorgeleistungen der Krankheitsverhütung
- Ambulante Vorsorgeleistungen bei bestehenden Krankheiten
- Ambulante Vorsorgeleistungen in Kompaktform
- Ambulante Vorsorgeleistungen für Kinder
Mit diesen Bezeichnungen haben sich im Ablauf der ambulanten Behandlungen in Kurorten und Heilbädern keine inhaltlichen Änderungen ergeben. Wir möchten Sie jedoch darum bitten, bei medizinisch notwendigen Anregungen für ambulante Vorsorgeleistungen diese Einteilung genau zu beachten. In vielen Fällen werden zur Zeit lediglich „Vorsorgeleistungen im Sinne der Krankheitsverhütung“ beantragt, obwohl der Patient eine „ambulante Vorsorgeleistung bei bestehenden Krankheiten“ erhalten müsste. Eine exakte Einteilung bereits bei Anregung ist wichtig, da die „ambulante Vorsorgeleistung bei bestehenden Krankheiten“ weitergehende kurärztliche Leistungen beinhaltet, die medizinisch sinnvoll sind. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass Heilmittelverordnungen im Rahmen ambulanter Vorsorgeleistungen das Ausgabenvolumen im Heilmittelbereich nicht belasten. Hinzu kommt, dass der Kurarzt besondere kurortspezifische Therapiekonzepte einsetzen kann, die nicht den Regularien der Heilmittelrichtlinien unterliegen. Deswegen sollte in den Anträgen für eine „ambulante Vorsorgeleistung“ auch erkennbar sein, dass die beabsichtigten Therapiekonzepte am Wohnort nicht einsetzbar sind. Hiermit sind insbesondere ortsgebundene und/oder kurortspezifische Heilmittel, verhaltenspräventive Maßnahmen sowie Orts- und Milieuwechsel gemeint.
Weitere Informationen können Sie über folgende Internet-Adresse einholen: www.kvsh.de
Quelle: NORDLICHT – Das Veröffentlichungsorgan der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein KVSH, Ausgabe 4/2002; Wilhelm Giller, KBV Dezernat 2
Gesundheitsindikationen und Heilanzeigen
Ein Kur-Urlaub in Glücksburg ist nicht nur Balsam für die Seele, auch der physischen Gesundheit wird bei uns viel Raum gegeben:
- Herz-, Gefäß-, Kreislaufkrankheiten
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- Erkrankungen im Kindesalter
- Hautkrankheiten
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